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§ 25 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

5. Abschnitt

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung Aufteilung von Aufwendungen auf Funktionsbereiche

§ 25.

(1) Die Aufwendungen für

  1. 1. Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst,
  2. 2. Dienstleistungen der Vermittler,
  3. 3. andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung,
  4. 4. Betriebsmittel sowie
  5. 5. Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer

(2) Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgelagerte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Innendienst

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175535

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