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§ 25a Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2009

§ 25a.

(1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 25 gilt sinngemäß.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40113618

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