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§ 26 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 26.

(1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich entsprechend befähigte Angestellte, die nicht Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung zu Besprechungen, zur Entgegennahme von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme von Urkunden und Erledigungen zu ermächtigen.

Schlagworte

Substitution

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152795

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