8. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für PEPP Ausnahmen von Informationspflichten
§ 25a.
Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,
- 1. kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, erteilt werden;
- 2. kann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 5 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 5 Z 3 und 4 erteilt werden;
- 3. kann den Informationspflichten gemäß den §§ 5, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40249240
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