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§ 25 LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Verwendung von Bildzeichen

§ 25.

(1) Jede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:

  1. 1. Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  2. 2. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  3. 3. Angabe zu den in § 133 Abs. 2 Z 4 VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  4. 4. Angaben zu dem in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  5. 5. Angaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 5 bis 7 VAG 2016 genannten Verpflichtungen werden durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  6. 6. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  7. 7. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 8 VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet;
  8. 8. Angaben zu der in § 133 Abs. 2 Z 9 VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet.

(2) Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem inAnlage 3 beschriebenen Standardformat abgebildet.

(3) Wird das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207673

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