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§ 25a K-SVFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2015

4. Abschnitt

Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler Zweck der Beihilfen

§ 25a

Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:

  1. 1. zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
  2. 2. Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
  3. 3. zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
  4. 4. für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

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