Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
§ 25b.
Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. Gegenstand der Beihilfen;
- 2. förderbare Kosten;
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
- 4. Ausmaß und Art der Beihilfen;
- 5. Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
- a. Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
- b. Auszahlungsmodus,
- c. Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
- d. Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;
- 6. Vertragsmodalitäten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40255003
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