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§ 25 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 25. Neigung der Sicherheitsstreifen

(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:

  1. 1,5% bei Pisten der Klasse A,
  2. 1,75% bei Pisten der Klassen B und C,
  3. 2,0% bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.

(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:

  1. 2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
  2. 3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147967

alte Dokumentnummer

N9197249362J

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