§ 25. Neigung der Sicherheitsstreifen
(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
- 1,5% bei Pisten der Klasse A,
- 1,75% bei Pisten der Klassen B und C,
- 2,0% bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
- 2,5% bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
- 3,0% bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147967
alte Dokumentnummer
N9197249362J
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