§ 25. Zu Artikel 65, Absatz 3.
(1)(Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2)(Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Schlagworte
StGBl. Nr. 94/1920, StGBl. Nr. 180/1919, Bundesangestellter,
Bundesbediensteter, Abolition
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
10000078
Dokumentnummer
NOR40093254
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