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§ 25 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 25

Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 24 hat für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß § 29 unberührt bleiben, zu erfolgen.

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