§ 25 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

6. Abschnitt

Bauverfahren

§ 25

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Einer Bewilligung der Behörde bedarf:

  1. a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflußt;
  3. c) der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
  4. d) Die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann;
  5. e) die Errichtung oder Änderung sonstiger baulicher Anlagen, wenn durch diese Anlagen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen entstehen können, wie z. B. die Errichtung und Änderung von Schwimmbädern, Brunnen, Düngerstätten, Jauchengruben, Stütz- und Gartenmauern und dergleichen;
  6. f) das Aufstellen von Verkaufswagen, die überwiegend ortsfest benutzt werden sollen, und das Aufstellen von Zelten, deren Grundflächen mehr als 100 Quadratmeter beträgt;
  7. g) die Errichtung oder Änderung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu- und Abfahrten;
  8. h) die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen im Bauland, wenn sie der Abgrenzung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche dienen oder wenn die Einfriedung das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflussen kann;
  9. e) die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften; ausgenommen ist die Anbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen sowie die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen zum Anschlag von Plakaten durch Wählergruppen nach Maßgabe des § 45 Abs. 5;
  10. j) das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen in baulichen Anlagen, wenn hiedurch eine Gefahr für die Sicherheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten könnte und das Vorhaben keiner gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;
  11. k) die Verwendung einer Grundfläche innerhalb einer geschlossenen Ortschaft als Materiallagerplatz, wenn das Lagergut die Höhe von 1,50 Metern überschreitet oder mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche bedeckt werden und soweit es sich nicht um eine vorübergehende Ablagerung im Zuge der Ausführung eines Bauvorhabens handelt. Diese Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Grundfläche im Gewerbe- und Industriegebiet liegt;
  1. 1) Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, die eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Höhenlage von mehr als 1,50 Metern herbeiführen;
  1. m) die Errichtung oder Änderung von Sportanlagen, wenn durch diese Anlagen das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflußt werden kann oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten kann.

22.10.2025

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