6. Abschnitt
Bauverfahren
§ 25
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Einer Bewilligung der Behörde bedarf:
- a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit sie die Festigkeit, die Feuersicherheit, die sanitären Verhältnisse oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflußt;
- c) der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
- d) Die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann;
- e) die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, durch die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen entstehen kann, wie beispielsweise Schwimmbäder, Brunnen, Düngerstätten, Jauchegruben, Stütz- und Gartenmauern, Flugdächer, Pergolas, Silos;
- f) das Abstellen und Benützen von Verkaufswagen sowie das Aufstellen von Zelten mit einer Grundfläche von mehr als 100 m²,
- g) die Errichtung oder Änderung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu- und Abfahrten;
- h) die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen im Bauland, wenn sie der Abgrenzung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche dienen oder wenn die Einfriedung das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflussen kann;
- e) die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften; ausgenommen ist die Anbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen sowie die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen zum Anschlag von Plakaten durch Wählergruppen nach Maßgabe des § 45 Abs. 5;
- j) das Aufstellen von Maschinen und sonstigen Einrichtungen in oder auf baulichen Anlagen und deren Anbringung an baulichen Anlagen, wenn dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder eine Belästigung von Menschen eintreten kann, sofern das Vorhaben nicht einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf;
- k) die Verwendung einer Grundfläche innerhalb einer geschlossenen Ortschaft als Materiallagerplatz, wenn das Lagergut die Höhe von 1,50 Metern überschreitet oder mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche bedeckt werden und soweit es sich nicht um eine vorübergehende Ablagerung im Zuge der Ausführung eines Bauvorhabens handelt. Diese Bewilligungspflicht besteht nicht, wenn die Grundfläche im Gewerbe- und Industriegebiet liegt;
- 1) Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, die eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Höhenlage von mehr als 1,50 Metern herbeiführen;
- m) die Errichtung oder Änderung von Sportanlagen, wenn durch diese Anlagen das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflußt werden kann oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten kann.
22.10.2025
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