Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 25
(1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
- 1. “Sanitätshilfe" (= Anatomie und Physiologie, Hygiene, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Erste Hilfe einschließlich Defibrillation mit halbautomatischen Geräten)
- 2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik"
- 3. “Rettungswesen" einschließlich “berufsspezifische rechtliche Grundlagen", “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle".
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
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