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§ 24 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS

§ 24

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

  1. 1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
  2. 2. die praktische Ausbildung

    erfolgreich absolviert wurden.

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