§ 25 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 25

(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten von Anspruchswerbern oder anspruchsberechtigten Personen betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit und der Höhe des Pflegegeldes beschränkt. Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die bei der automationsunterstützten Verwendung von personenbezogenen Daten den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern gemäß § 22 BPGG und den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchswerber oder anspruchsberechtigten Personen, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.

(3) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung oder der Gerichte die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 2.

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