Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 25
(1) Die Landesregierung ist im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die Daten von Anspruchswerbern oder anspruchsberechtigten Personen betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern gemäß § 22 BPGG und den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchswerber oder anspruchsberechtigten Personen, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.
(3) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung oder der Gerichte die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
