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§ 25 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

8. Abschnitt

Allgemeine Kompetenzen

§ 25.

Die Angehörigen der MTD‑Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1. Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung einschließlich Erarbeitung von fachspezifischen Standards, Richtlinien und Leitlinien, auch hinsichtlich Klimakompetenz;
  2. 2. Sachverständigentätigkeit und Erstellung von fachspezifischen Gutachten;
  3. 3. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften sowie Vermittlung der Fachexpertise im Kontext von Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  4. 4. Wissensmanagement sowie eigenständige Forschung und Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer Evidenz und Wissensgrundlagen;
  5. 5. die Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention;
  6. 6. die Betreuung und Begleitung von Personen und / oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen;
  7. 7. Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt sowie Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote.

Schlagworte

Qualitätskontrolle, Qualitätsentwicklung, Gesundheitsberuf, Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264030

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