Kompetenz bei Notfällen
§ 26.
(1) Die Angehörigen der MTD‑Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
- 1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
- 2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere
- 1. Herzdruckmassagen und Beatmung,
- 2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- 3. Verabreichung von Sauerstoff.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264031
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