Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 25.
(1) Bei nicht bestandener Prüfung hat die Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid auszustellen. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40100707
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