5. Abschnitt
Weiterbildung Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
§ 26.
(1) Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG und Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben mindestens im Zeitraum von zwei Jahren an Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens drei Tagen je 8 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den für ihre spezifische Tätigkeit notwendigen Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen ist zulässig, für Spezialausbildungen ist eine weitere Aufteilung in kleinere Abschnitte für das Gesamtausmaß eines Tages möglich.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 5 LMSVG, soweit es sich um Personen handelt, deren Tätigkeit sich auf die Trichinenuntersuchung oder die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Geflügel und Kaninchen beschränkt, ein Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Weiterbildungseinheiten zu 50 Minuten.
(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme gemäß Abs. 1 und 2 ist die Teilnahme an dem vorgeschriebenen Ausmaß der Weiterbildung jedenfalls für einen Gesamtzeitraum von vier Jahren sicherzustellen. Karenzzeiten sind zu berücksichtigen.
(4) Die Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach Personenkreis, Inhalt und Ausmaß erfolgt durch den Ausbildungsrat.
(5) Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur oder in den Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, haben den Nachweis der erfolgten Weiterbildung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erbringen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40219659
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