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§ 25 LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 25

Belohnung

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.

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