§ 25
Beendigung des Dienstverhältnisses
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung im Sinne des § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung im Sinn des § 21 Abs. 1, 4 oder 5 einvernehmlich beendet wird.
29.06.2018
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