Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 25
(1) Gilt für den Vertragsbediensteten die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 23 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
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