§ 25 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 25

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 23 und 24 ändert sich, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist;
  2. 2. der Vertragsbedienstete
  1. a) eine Dienstfreistellung nach § 41b,
  2. b) eine Außerdienststellung,
  3. c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt oder

  1. 3. das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

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