§ 25.
- 1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
- 2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
- 3. Lehrgängen für Pflegeassistenz
- umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
- 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
- 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
- 7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Schlagworte
Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40192706
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