§ 24.
(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
- 1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
- 2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
- 3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
- 4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
- 5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
Schlagworte
Fortbildung, Weiterbildung, Lehrplan
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40192705
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