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§ 25 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ausschluss von Bietern

§ 25.

(1) Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn

  1. 1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
  2. 2. der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
  3. 3. über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236677

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