Ausschluss von Geboten
§ 24.
(1) Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
- 1. sie verspätet eingelangt sind,
- 2. die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
- 3. die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
- 4. bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
- 5. der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
- 6. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
- 7. mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
- 8. das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
(2) Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40242321
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