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§ 24 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ausschluss von Geboten

§ 24.

(1) Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn

  1. 1. sie verspätet eingelangt sind,
  2. 2. die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
  3. 3. die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
  4. 4. bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
  5. 5. der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
  6. 6. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
  7. 7. mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
  8. 8. das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.

(2) Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242321

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