§ 25
(1) Ärzte, die in die Amtsarztlaufbahn eintreten wollen, können nach Erfüllung der durch die Prüfungsordnung festgelegten Bedingungen auf ihren Antrag von der obersten Landesbehörde widerruflich bestellt und dem staatlichen Gesundheitsamt als Medizinalassessoren beigegeben werden. Sie können als solche zur Dienstleistung an einem kommunalen Gesundheitsamt unter Fortfall ihrer staatlichen Bezüge beurlaubt werden.
(2) Der Amtsarzt hat sich ihre wissenschaftliche und dienstliche Förderung angelegen sein zu lassen, ihre Amts- und Geschäftsführung dauernd zu überwachen und der staatlichen Aufsichtsbehörde zum 1. Februar jeden Jahres darüber zu berichten.
Schlagworte
Amtsführung
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129512
alte Dokumentnummer
N8193537682L
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