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§ 25 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 25

(1) Ärzte, die in die Amtsarztlaufbahn eintreten wollen, können nach Erfüllung der durch die Prüfungsordnung festgelegten Bedingungen auf ihren Antrag von der obersten Landesbehörde widerruflich bestellt und dem staatlichen Gesundheitsamt als Medizinalassessoren beigegeben werden. Sie können als solche zur Dienstleistung an einem kommunalen Gesundheitsamt unter Fortfall ihrer staatlichen Bezüge beurlaubt werden.

(2) Der Amtsarzt hat sich ihre wissenschaftliche und dienstliche Förderung angelegen sein zu lassen, ihre Amts- und Geschäftsführung dauernd zu überwachen und der staatlichen Aufsichtsbehörde zum 1. Februar jeden Jahres darüber zu berichten.

Schlagworte

Amtsführung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129512

alte Dokumentnummer

N8193537682L

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