vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

1. Unterabschnitt: Auslagerung

Auslagerung

§ 25.

(1) Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß derAnlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.

(2) Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.

(3) Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht

  1. 1. zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
  2. 2. das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
  3. 3. die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
  4. 4. zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(4) Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.

(5) Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198751