Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
§ 24d.
Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des § 24c bei einem Kreditinstitut oder bei Kreditinstitutsgruppen als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Art. 92 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40234627
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)