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§ 24c BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote

§ 24c.

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote folgende Maßnahmen zu unterlassen:

  1. 1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 6 vorzunehmen;
  2. 2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat;
  3. 3. Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

(3) Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß derAnlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote vorgenommen werden.

(4) Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Z 1 lit. c, sowie unter Angabe des gemäß derAnlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.

(5) Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen,

  1. 1. dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden und
  2. 2. dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(6) Eine mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttung umfasst alle in § 24 Abs. 4 aufgeführten Maßnahmen.

(7) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234626