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§ 25 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen

§ 25

Die Sicherheitsabstände der Vibrationspunkte und Schussbohrlöcher zu fremden Sachen sind so zu bemessen, dass diese durch die Vibrationen oder durch die Sprengwirkung nicht beschädigt werden können.

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