5. Angehörige.
§ 25
Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
- 1. der Ehegatte;
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
- 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
- 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.