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§ 25 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 25.

(1) Zur Ermittlung der Entschädigung für die Beteiligung an einem Betrieb (§ 24 Abs. 1), der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wurde, ist von der Entschädigung auszugehen, die zu gewähren wäre, wenn der Entschädigungswerber Alleineigentümer des Betriebes gewesen wäre.

(2) Die für eine gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung (Abs. 1) zu gewährende Entschädigung ist mit dem der Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das gesamte Betriebsvermögen ermittelten Entschädigung zu bemessen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Beteiligungen an Aktiengesellschaften, die ihren Sitz am 15. Mai 1945 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Beteiligung des Entschädigungswerbers oder seines Rechtsvorgängers mehr als 25. v. H. des Grundkapitals der Aktiengesellschaft betragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006213

alte Dokumentnummer

N11962128280

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