5. Abschnitt
Mitteilungspflichten der FMA Mitteilungen an die Europäische Kommission und die EIOPA
§ 257.
(1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EIOPA Folgendes mitzuteilen:
- 1. die Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland ist; hierbei ist der Aufbau des Konzerns darzustellen;
- 2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, durch den dieses ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittland wird;
- 3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland stoßen, wenn sie in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, eine Zweigniederlassung errichten wollen, oder die bei der Tätigkeit solcher Zweigniederlassungen auftreten und
- 4. über die Anzahl und die Art der Fälle, die zu einer Ablehnung gemäß § 21 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 und Maßnahmen gemäß § 289 Abs. 5 geführt haben.
(2) Eine Mitteilung gemäß Z 1 und 2 ist auch den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
(3) Die FMA hat der Europäischen Kommission auch allgemeine Schwierigkeiten mitzuteilen, die bei der Ausübung anderer als der in Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auftreten.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Versicherungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40200699
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