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§ 23 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstleistungsfreiheit: Ausübung in den Mitgliedstaaten

§ 23.

(1) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA anzuzeigen und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

(2) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen

  1. 1. die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG und zum nationalen Garantiefonds gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Mitgliedstaats der Dienstleistung nachzuweisen und
  2. 2. den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.

(3) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Anzeige gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 2 bei ihr eingelangt ist, den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risiken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und die erforderlichen Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung verfügt. Die FMA darf dies nicht bescheinigen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung der FMA angezeigt hat oder die FMA ein Verfahren gemäß § 279 und § 280 eingeleitet hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.

(4) Versicherungsunternehmen dürfen den Dienstleistungsverkehr aufnehmen, sobald die FMA das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Abs. 3 verständigt hat. Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(5) Ändern sich die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den Aufsichtsbehörden der davon betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats, nachdem die Anzeige des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hiervon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.

(6) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 2 Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:

  1. 1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staats, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
  2. 2. Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine Niederlassung haben.
  3. 3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  4. 4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168944