§ 256 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2003

10. Abschnitt

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 256*)

Die Rechte, welche den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003

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