§ 256 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

10. Abschnitt

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 256

Die Rechte, welche den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.

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