3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben.
Allgemeines.
§ 251
In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)