3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben.
Allgemeines.
§ 251
§ 251. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.