§ 251 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben.

Allgemeines.

§ 251

§ 251. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Geräte mit offener Flamme oder zündfähiger Funkenbildung nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft im Wettereinziehstrom bewilligen.