§ 24n GTelG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.2.2026

Rechte der natürlichen Personen

§ 24n.

(1) In Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht, elektronisch durch einen Zugang über das Zugangsportal (§ 23) oder direkt gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17) die folgenden Rechte geltend zu machen:

  1. 1. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß dem Kapitel III der DSGVO,
  2. 2. Abgabe oder Zurückziehung des Einverständnisses zur Teilnahme (Opt-in) gemäß § 24i Abs. 2.

(2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.

(3) Natürliche Personen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, ihre Betroffenenrechte gemäß Abs. 1 Z 1 auch gegenüber den in Abs. 1 angeführten Stellen auszuüben. Falls kein Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO seinen Sitz in Österreich hat, ist die Anfrage an die zuständige Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40272295

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