Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 24j.
(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde sowie die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde. Genehmigungen, die aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen erteilt werden, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist und nicht Unionsrecht anwendbar ist oder entgegensteht. Diese Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen verstoßen worden ist, insoweit nicht Unionsrecht anwendbar ist. Gemäß Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird festgelegt, dass die unionsrechtlichen Regelungen über die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme anzuwenden sind, insoweit die unbemannten Luftfahrzeugsysteme für den Such- und Rettungsdienst, im Dienste der Brandbekämpfung und der Katastrophenhilfe sowie für Tätigkeiten oder Dienste für den Zoll eingesetzt werden.
(2) Die geografischen UAS-Gebiete gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung kann luftfahrtüblich kundgemacht werden. Es dürfen nur solche Flächen als Modellflugplätze gemäß Art. 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgewiesen werden, die aufgrund ortspolizeilicher Genehmigungen oder entsprechender Ausweisungen in Flächenwidmungsplänen für den Flugmodell-Betrieb benützt werden dürfen.
(3) Die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Versicherung und Haftung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzuwenden, insoweit nicht Unionsrecht gilt. Davon ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge der „offenen“ Kategorie, für deren Betrieb keine Registrierung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich ist. Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
(4) Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
(5) Die Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist für die Dauer von drei Jahren gültig.
(6) Der Betreiber im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen muss ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Er ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheit der Luftfahrt beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit seiner Registrierungsnummer nicht gefährdet wird und die entsprechenden Regelungen von den verantwortlichen Piloten eingehalten werden.
(7) Unbemannte Luftfahrzeuge in der „offenen“ Kategorie gemäß Art. 22 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen nur von Fernpiloten betrieben werden, deren Kompetenzniveau den Vorgaben gemäß Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mindestens gleichwertig ist.
(8) Die Registrierungsbehörde hat auf Verlangen von Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zur Durchführung deren gesetzlicher Aufgaben Auskünfte über den Inhalt des Registrierungssystems gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu erteilen.
(9) Soweit sich die nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen auf unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und/oder Klasse 2 beziehen und nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist, gelten diese nationalen Bestimmungen, mit Ausnahme des § 24f Abs. 1 bis 3 und des § 24g, auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen.
Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40236149
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