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§ 24b BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

§ 24b.

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

  1. 1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
  2. 2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
  3. 3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234576