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§ 24a AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 24a.

(1) Die Zulassung einer Änderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 oder gemäß § 24 ist

  1. 1. bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 oder
  2. 2. bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
  1. zu versagen.

(2) Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40256818

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