§ 24a AMG

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2006

§ 24a.

(1) Die Zulassung einer Änderung im Sinne des § 24 ist

  1. 1. bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 und 2 oder
  2. 2. bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,

    zu versagen.

(2) Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.