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§ 24 ZustG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Unmittelbare Ausfolgung

§ 24

Dem Empfänger können

  1. 1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
  2. 2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

    ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096038