6. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 24.
Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
- 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
- 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
- 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204330
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